Seit einem Jahr sind der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das damit verbundene neue Verfahren zur Einstufung von pflegebedürftigen Menschen in Pflegegrade durch den MDK (Medizinischen Dienste der Krankenversicherung) umgesetzt. „Mit der neuen Begutachtung konnten im Vergleich zu 2016 rund 304.000 Versicherte neu anerkannt werden. Mehr Menschen haben nun früher und insgesamt einen besseren Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung“, sagt Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS.
Im nächsten Schritt kommt es darauf an, die Versorgung im Sinne des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs weiterzuentwickeln. „Dies gilt für alle Pflegeformen, ob ambulant oder stationär, in neuen Wohnformen und bei ergänzenden Unterstützungs- und Entlastungsangeboten. In allen Bereichen sind weitere Aktivitäten aller Akteure notwendig, um mit bedarfsgerechten Angeboten die Ressourcen der pflegebedürftigen Menschen zu stärken und ihre Selbstständigkeit soweit als möglich zu erhalten“, erläutert Pick.

Zentrale Ergebnisse der Pflegebegutachtung 2017 im Überblick:

Alle Pflegebegutachtungen nach dem neuen Verfahren
(01.01. bis 31.12.2017)

 

 

nicht
pflegebedürftig

Pflegegrad 1

Pflegegrad 2

Pflegerad  3

Pflegegrad 4

Pflegegrad 5

Anzahl alle Gutachten

1.605.297

206.484

276.427

471.454

355.660

204.325

90.947

 

Anteil

100%

12,9%

17,2%

29,4%

22,2%

12,7%

    5,7%

Im Jahr 2017 haben die MDK-Gutachter über 1,6 Millionen Versicherte nach dem neuen Verfahren begutachtet. Bei 1.398.813 Versicherten empfahlen die Gutachterinnen und Gutachter einen der fünf Pflegegrade. 820.652 dieser Versicherten haben erstmals Leistungen erhalten, die sich folgendermaßen auf die einzelnen Pflegegrade verteilen:

Neue Leistungsempfänger nach Begutachtung mit dem neuen Verfahren
(1.1. bis 31.12.2017)

Darüber hinaus wurden in den ersten Monaten dieses Jahres zusätzlich über 268.000 Versicherte nach dem alten Verfahren begutachtet, die - sofern Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde -  dann in einen der fünf Pflegegrade übergeleitet wurden. Dabei handelt es sich um Personen, die vor dem 1. Januar 2017 einen Antrag gestellt hatten.