Veedelspflege GmbH

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Kunden: ~ 211
Einsatzgebiet: ca. 6 KM
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Letzte Überprüfung und/oder Aktualisierung: 05.09.2021 - 10:00

Beschreibung

Grundpflege – Körperbezogene Pflegemaßnahmen

Definition und Zielsetzung

Grundsätzlich bezeichnet man als Grundpflege alle körperbezogenen Pflegemaßnahmen und Leistungen, die der Gewährleistung der alltäglichen nichtmedizinischen Versorgung dienen. Ganz konkret handelt es sich hierbei um Maßnahmen zur Körperpflege, der Ernährung und Ausscheidungen sowie Prophylaxen (vorbeugende Maßnahmen), der Mobilität und solche, die der sozialen Integration (Teilhabe) dienen.

Je nach individueller Prognose sind diese Hilfen zeitlich begrenzt oder auch auf Dauer angelegt. Ziel ist es, dem Pflegebedürftigen die Möglichkeit zu eröffnen, trotz Einschränkungen im eigenen Heim leben zu können. Stationäre Aufenthalte sollen nach Möglichkeit verkürzt, im besten Fall sogar vollkommen vermieden werden. Ambulante körperbezogene Pflegemaßnahmen begleiten daher den Heilungsprozesse pflegebedürftiger Menschen dahingehend, dass eine Genesung möglich, eine weitere Verschlechterung verhindert und vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden können.

Wer kann die Grundpflege bei pflegebedürftigen Menschen durchführen?

Durchgeführt werden kann die Grundpflege grundsätzlich ebenso von Angehörigen und Freunden, wie von einem professionellen Pflegedienst. Stellvertretend für die pflegebedürftige Person werden dabei die Handgriffen übernommen, die von dem Betroffenen selbst nicht mehr ausgeführt werden können. Unterstützt werden solche, die nur noch teilweise durchgeführt werden können werden und gefördert die, welche noch selbstständig bewältigt werden können.

Welche Möglichkeiten der Inanspruchnahme gibt es?

Entsprechend ihrer Finanzierung differenziert man folgende Möglichkeiten der Inanspruchnahme:

  • Körperbezogene Pflegemaßnahmen nach dem fünften Sozialgesetzbuch (SGB V), in Form von Kassenleistungen.
  • Körperbezogene Pflegemaßnahmen nach dem elften Sozialgesetzbuch (SGB XI), als Leistungen der Pflegekassen.
  • Die Inanspruchnahme körperbezogener Pflegeleistungen als Privatzahler.
  • Die Finanzierung körperbezogener Pflegeleistungen über das Amt für Soziales und Senioren.

Ausschlaggebend für die Berechnung der Leistungen ist der Zeitaufwand, den ein nicht ausgebildeter Familienangehöriger für die Verrichtung der einzelnen Tätigkeiten benötigt.

Grundpflege nach SGB XI als Leistung der Pflegeversicherung

Zur Sicherung der Kostenübernahme muss vor der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragt und genehmigt worden sein. Anspruch auf Grundpflege haben Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad I, dem Pflegegrad II, dem Pflegegrad III, dem Pflegegrad IV und dem Pflegegrad V.

Grundpflege nach SGB V als Leistung der Krankenkasse

Im Rahmen der Häuslichen Krankenpflege nach SGB fünf ist die Grundpflege neben der Behandlungspflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung eine von drei Unterstützungsleistungen, die von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden kann. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen über die Krankenkasse, ist das Vorliegen einer ärztlichen Verordnung, in Form eines Rezeptes.

Was umfasst die Grundpflege bei der Veedelspflege Köln?

Wir unterstützen Sie gerne bei allen Aspekten der Grundpflege. Zu unserem Leistungsspektrum zählen unter anderem folgende Pflegeleistungen:

  • Körperpflege (Zähneputzen, Waschen, Duschen, Baden, Rasieren, Hautpflege etc.)
  • Ernährung (Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, mundgerechte Zubereitung etc.)
  • Mobilität (Aufstehen und Zubettgehen, Ankleiden, Treppensteigen, Arztbesuche etc.)
  • Hauswirtschaftliche Tätigkeiten (Kochen, Einkaufen, Putzen, Wäsche waschen, Spülen etc.)

Besondere Leistungen

  • Intensivpflege
  • Verhinderungspflege
  • Betreutes Wohnen
  • 24 Stunden Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • Tagespflege
  • Nachtpflege
  • Heimbeatmung
Angaben ohne Gewähr

OpenStreetMap Standort Einsatzgebiet ca. 6KM


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Prüfgrundlage ab 2017 Dieser Transparenzbericht wurde auf Grundlage der ab dem 1. Januar 2017 gültigen Pflegetransparenz­vereinbarung erstellt. Bitte beachten Sie, dass ein Einrichtungs­vergleich nur auf der Grundlage von Berichten mit gleicher Prüfgrundlage und Bewertungs­systematik möglich ist. Bewertungen auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen alten Trans­parenz­vereinbarung und Bewertungen auf der Grund­lage der seit dem 1. Januar 2017 geltenden neuen Trans­parenz­vereinbarung sind nicht miteinander vergleichbar.
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Qualitätsprüfung nach
§ 114 Abs. 1 SGB XI am
20.10.2023
Prüfungsart: Regelprüfung
Notenskala: 1 sehr gut / 2 gut / 3 befriedigend / 4 ausreichend / 5 mangelhaft